Verwaltungsgerichtshof
03.04.2003
2002/05/1238
Da durch den aufhebenden Spruch einschließlich der Kostenentscheidung eines näher bezeichneten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für die Antragsgegnerin keinesfalls ein rechtlicher Vorteil entstanden ist, kann eine Erschleichung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG schon objektiv gesehen nicht vorliegen. Einer näheren Erörterung darüber, ob einer Partei, die den Wegfall von Prozessvoraussetzungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht bekannt gibt, eine "Erschleichung" im Sinne des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes vorgeworfen werden kann - zumal eine entsprechende Verpflichtung aus den Bestimmungen des VwGG nicht entnehmbar ist - , bedarf es daher nicht.