Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2003

Geschäftszahl

2002/05/1238

Rechtssatz

Da die Antragsgegnerin durch den seinerzeit angefochtenen Bescheid - mit dem ihre Vorstellung gegen einen im Instanzenzug erteilten baupolizeilichen Auftrag als unbegründet abgewiesen wurde - (materiell) nicht mehr beschwert war, weil sie ihre aus Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erfließende Parteistellung verloren hat, berührt auch das diesen Bescheid aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nicht und kann insofern für sie keinen rechtlichen Vorteil gegenüber einer Verfahrensbeendigung durch einen Einstellungsbeschluss (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) bzw. gegenüber einer Fortsetzung des Verfahrens mit der Rechtsnachfolgerin darstellen.