Der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG setzt voraus, dass für den Antragsgegner durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist.Der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG setzt voraus, dass für den Antragsgegner durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist.