Verwaltungsgerichtshof
03.04.2003
2002/05/1238
Unter einer Erschleichung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ist ein vorsätzliches Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, eine für sie günstigere Entscheidung zu erlangen (s. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7 (1999), Rz. 586 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und die dort zitierte hg. Judikatur), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 98/03/0327 m. w. H.).