Verwaltungsgerichtshof
18.03.2004
2002/05/1018
GRS wie 1477/56 E 30. April 1957 VwSlg 4342 A/1957 RS 1 Hier u.a. mit dem Zusatz, dass eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu dienen kann, Unterlassungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nachzuholen.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in dem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/05/1020
2002/05/1019