Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Geschäftszahl

2002/05/1018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/56 E 30. April 1957 VwSlg 4342 A/1957 RS 1 Hier u.a. mit dem Zusatz, dass eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu dienen kann, Unterlassungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nachzuholen.

Stammrechtssatz

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in dem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/05/1020

2002/05/1019