Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

2002/05/0111

Rechtssatz

Das zu bebauende Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland/Industriegebiet auf. Diese Widmung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 1976) weist ebenso wenig einen Immissionsschutz auf wie jene, die für das Grundstück der Nachbarn (Grünland gemäß Paragraph 19, NÖ ROG 1976) festgesetzt ist. Dennoch kommt den Nachbarn ein Immissionsschutz zu, nämlich jener, der in Paragraph 48, NÖ BauO 1996, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 8200-3, festgelegt ist.