Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2003

Geschäftszahl

2002/04/0136

Rechtssatz

Der Geschäftsführer der Mitbeteiligten (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist nicht als beruflicher Parteienvertreter tätig gewesen, sodass für ihn bzw. seine Büroorganisation nicht die für diese rechtskundigen Rechtsvertreter geltenden strengeren Sorgfalts- und Überwachungspflichten angenommen werden durften. Der Geschäftsführer der Mitbeteiligten hat es vorliegend jedenfalls auch nicht unterlassen, über den Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages Nachforschungen anzustellen, obwohl ihm keine Hinweise für eine fehlerhafte Eintragung des Posteinganges vorgelegen sind vergleiche insoweit auch das E vom 22. November 1996, Zl. 95/17/0112, mit einer vom vorliegenden Beschwerdefall abweichenden Sachlage). Dass der Geschäftsführer der Mitbeteiligten den mündlichen und - mit diesen übereinstimmenden - schriftlichen Angaben seiner Dienstnehmer über den Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vertraute und seiner Fristberechnung zugrundelegte, kann jedenfalls im Ergebnis nicht als über den minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden gewertet werden vergleiche auch die E vom 27. Jänner 1998, Zlen. 97/02/0283 und 0515, sowie vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0093). Es trifft somit nicht zu, dass die Mitbeteiligte es unterlassen habe, das für die fristgerechte Bearbeitung des Mängelbehebungsauftrages Erforderliche im Rahmen des Vorhersehbaren und Zumutbaren vorzukehren.