Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Geschäftszahl

2002/04/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/04/0186 E 18. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbebetreibenden zu berücksichtigen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0131).