Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2004

Geschäftszahl

2002/03/0307

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0219 E 12. Oktober 1993 RS 4

(hier: zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter den "zur Vertretung nach außen" Berufenen versteht man jene natürlichen Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Aktiengesellschaft also die Vorstandsmitglieder. Bilden mehrere physische Personen das Vertretungsorgan, so trifft die Verantwortung alle, allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last fällt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randzahl 773).