Verwaltungsgerichtshof
08.09.2004
2002/03/0307
Aus Paragraph 7, Absatz 4, GGBG ergibt sich, dass Auftraggeber iS dieser Bestimmung der ist, der dem Absender (Paragraph 3, Ziffer 2, GGBG) einen Auftrag betreffend eine Güterbeförderung erteilt, der Absender handelt in diesem Fall, wie dies die Bestimmung zum Ausdruck bringt, auf fremden Auftrag. In den Erläuterungen zu Paragraph 7, Absatz 4, GGBG vergleiche 1275 BlgNR römisch zwanzig GP, S. 31) wird ausgeführt, dass sich diese Bestimmung auf den Auftraggeber beziehe, da der Begriff "Versender" wegen seiner unterschiedlichen Verwendung im internationalen Bereich problematisch und im GGSt zu eng definiert gewesen sei (auch Beförderungen, die nicht auf Rechnung des Auftraggebers erfolgten, seien zu berücksichtigen). Hier: Daher legte der Unabhängige Verwaltungssenat zu Recht der im Wertkontrakt von der GmbH übernommenen Verpflichtung zur Entsorgung der Altzellen einen Auftrag iSd Paragraph 7, Absatz 4, GGBG zugrunde, zumal die GmbH als Absender ihren Pflichten nach Paragraph 7, Absatz 3, GGBG nicht entsprechen kann, wenn ihr die hiefür erforderlichen Unterlagen, soweit sie nicht bereits in deren Besitz ist, nicht von der AG, bei der sich die zu entsorgenden Altzellen befinden, übergeben werden. Unerheblich ist, wie das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Wertkontraktes zivilrechtlich zu qualifizieren sein mag.