Verwaltungsgerichtshof
19.10.2004
2002/03/0305
GRS wie 2002/03/0267 E 17. Juni 2004 RS 1
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer (mit einem Spruchteil) den Verstoß gegen zwei gesetzliche Anordnungen angelastet, und zwar Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG. Erstere sieht vor, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn dem bei der Beförderung tätigen Personal die vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben wurden, zweitere sieht vor, dass die Beförderung nur zulässig ist, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt werden. Damit stehen hier zwei voneinander verschiedene Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt in Rede, sodass es rechtswidrig war, für beide Delikte eine Gesamtstrafe zu verhängen, wie es die belangte Behörde getan hat.