Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2002/03/0240
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat (auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift) den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E 8. November 2000, 99/04/0115).