Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2006

Geschäftszahl

2002/03/0240

Rechtssatz

Die Behörde unterlässt es, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie zwar einen Spruchpunkt (ersatzlos) behebt, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht gemäß Paragraph 45, VStG einstellt, weil damit das Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Spruchpunkt ohne eine von der Behörde getroffene Sachentscheidung offen bleibt.