Verwaltungsgerichtshof
10.10.2006
2002/03/0240
Die Behörde unterlässt es, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn sie zwar einen Spruchpunkt (ersatzlos) behebt, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht gemäß Paragraph 45, VStG einstellt, weil damit das Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Spruchpunkt ohne eine von der Behörde getroffene Sachentscheidung offen bleibt.