Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2005

Geschäftszahl

2002/03/0185

Rechtssatz

Aus Paragraph 35, Absatz 2, EisenbahnG ergibt sich, dass die zivilrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers für den Eigentumsübergang der für das Bauvorhaben benötigten Grundflächen an das Eisenbahnunternehmen nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist. Vielmehr hat der Bauwerber einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigung bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen mit der Auflage der Erlangung der Verfügungsgewalt über die Grundflächen vor Baubeginn erteilt wird.