Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2004

Geschäftszahl

2002/02/0302

Rechtssatz

Erweist sich die dem Fahrverbot, aus dessen Übertretung ein rechtswidriges Verhalten des Besch abgeleitet wurde, zu Grunde liegende Verordnung als nicht gehörig kundgemacht, kann sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 28.7.1995, 93/02/0263).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/02/0220 E 30. Jänner 2004