Verwaltungsgerichtshof
30.01.2004
2002/02/0302
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 6. März 2000, römisch fünf 95/99-7, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält Paragraph 44, Absatz 2 b, StVO 1960 die Anordnung, den Inhalt von gemäß Paragraph 43, StVO 1960 erlassenen Verordnungen zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke, und zwar bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke, zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2 b, StVO 1960 durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der VwGH schloss sich den Ausführungen des VfGH im zitierten Erkenntnis über das Erfordernis einer gesetzmäßigen Kundmachung solcher Verordnungen an (Hinweis E 28. 2.2001, 98/03/0276). Diese Aussage kann allerdings nur so verstanden werden, als jede Auffahrt gemeint ist, welche auf legale Weise mit Kraftfahrzeugen, für welche die Verkehrsbeschränkung gilt, überhaupt erreicht werden kann. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Frage der Notwendigkeit einer Kundmachung durch Verkehrszeichen an den vom Bf konkret genannten Zufahrtsmöglichkeiten zur B 180 zu prüfen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/02/0220 E 30. Jänner 2004