Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0177 E 11. Mai 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der unvollständigen Beantwortung einer Lenkeranfrage, deren Inhalt durch Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgegeben ist, handelt es sich um einen Inhaltsmangel und um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen.