Verwaltungsgerichtshof
31.01.2003
2002/02/0283
GRS wie 96/03/0028 E 28. Februar 1996 RS 1
(Hier: Die geforderte Auskunft wurde im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erteilt, weil die Anschrift der als Lenker bezeichneten Person nicht enthalten war.)
Das nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.