Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/03/0028 E 28. Februar 1996 RS 1

(Hier: Die geforderte Auskunft wurde im gegenständlichen Fall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erteilt, weil die Anschrift der als Lenker bezeichneten Person nicht enthalten war.)

Stammrechtssatz

Das nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.