Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0283

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0177 E 11. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, daß eine Übertretung der StVO verfolgt wird (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0163).