Verwaltungsgerichtshof
25.07.2003
2002/02/0281
GRS wie 93/02/0039 B 31. März 1993 RS 1
(Hier: Ohne den letzten Satz; Um eine solche Formalpartei handelt es sich nach Paragraph 98, Absatz eins, StVO 1960 beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, legcit. Der VwGH vermag keine Rechtsvorschrift erkennen, die dem Straßenerhalter in diesem Zusammenhang ein subjektives Recht einräumt. Da eine ausdrückliche Einräumung eines Beschwerderechtes nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG durch den zuständigen Gesetzgeber nicht existiert, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig.)
Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (Paragraph 98, Absatz eins, StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 3, StVO. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.