Verwaltungsgerichtshof
20.12.2002
2002/02/0228
Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).