Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2003

Geschäftszahl

2002/02/0189

Rechtssatz

Dem Zulassungsbesitzer obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Hinweis E 6.11.2002, 2001/02/0273), jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt.