Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0124

Rechtssatz

Beim Delikt iSd Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 handelt es sich um ein "Zustandsdelikt", bei dem ausschließlich das unbefugte "Anbringen" tatbestandsmäßig ist (Hinweis E 25. April 1990, 89/03/0192).