Verwaltungsgerichtshof
31.01.2003
2002/02/0124
Eine Übertretung der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 kann nicht nur vorsätzlich begangen werden, weil die Verwaltungsvorschrift mit dem Wort "unbefugt" keine Verschuldensform bestimmt. Dieses Wort kann nicht mit dem Wort "vorsätzlich" gleichgesetzt werden.