Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0124

Rechtssatz

Eine Übertretung der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 kann nicht nur vorsätzlich begangen werden, weil die Verwaltungsvorschrift mit dem Wort "unbefugt" keine Verschuldensform bestimmt. Dieses Wort kann nicht mit dem Wort "vorsätzlich" gleichgesetzt werden.