Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0124

Rechtssatz

Es kommt für die Wertung eines "Fahrverbotszeichens" als "Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO 1960 nicht darauf an, ob dieses Zeichen den Bestimmungen der StVO 1960 und der StVZV 1998 (insbesondere deren Anlagen 3 bis 7) exakt entspricht, sondern darauf, ob es nach dem Maßstab eines mit den gesetzlichen Werten vertrauten Verkehrsteilnehmers auf Grund seiner Aufmachung und Anbringung bei Annäherung an das Zeichen mit einem der Rechtslage entsprechenden, ordnungsgemäß kundgemachten Straßenverkehrszeichen verwechselt werden könnte. Es kommt also hier nur auf die "Verwechslungsgefahr" an.