Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Geschäftszahl

2002/02/0124

Rechtssatz

Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite (bzw. nunmehr auf Grund diesbezüglich geänderter Rechtslage auch oberhalb der Fahrbahn) der Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln(Hinweis E 7. Februar 1963, 1448/62, VwSlg 5963 A/1963).