Verwaltungsgerichtshof
28.06.2002
2002/02/0117
GRS wie 90/03/0172 E 28. November 1990 RS 7
(Hier: Durch die überflüssige Aufnahme der Haltelinie in den Spruch ist der Bsch nicht in seinen Rechten verletzt.)
Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257).