Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2005

Geschäftszahl

2002/02/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0302 E 30. Jänner 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Erweist sich die dem Fahrverbot, aus dessen Übertretung ein rechtswidriges Verhalten des Besch abgeleitet wurde, zu Grunde liegende Verordnung als nicht gehörig kundgemacht, kann sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 28.7.1995, 93/02/0263).