Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Geschäftszahl

2002/02/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0134 E 8. Oktober 1990 RS 5

(hier: unrichtige Bezeichnung des Gerichtshofes)

Stammrechtssatz

Unterfertigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, und bleiben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Behördenbezeichnung) unbemerkt, bedeutet dies ein nicht als minderen Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/02/0063