Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Geschäftszahl

2002/02/0049

Rechtssatz

Da "sogar" eine allfällige Rechtswidrigkeit des Eindringens des Gendarmeriebeamten in die Wohnung des KFZ-Lenkers diesen nicht berechtigt, die dort verlangte Atemluftprobe zu verweigern (Hinweis E 12.8.1994, 94/02/0298), ist einer diesbezüglichen Aufforderung auf "Privatgrund" Folge zu leisten (hier:

Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft an den Besch in der Küche seines Hauses), zumal in der StVO 1960 nicht angeordnet ist, dass die Aufforderung selbst auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr erfolgen muss (Hinweis E 11.10.2000, 2000/03/0172).