Verwaltungsgerichtshof
19.10.2004
2002/02/0049
Der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, reicht aus (Hinweis E 10.9.2004, 2004/02/0276). Dies gilt auch hinsichtlich des Lenkens auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, StVO), sodass auch in dieser Hinsicht ein "Verdacht" genügt.