Verwaltungsgerichtshof
09.09.2003
2002/01/0497
Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative muss es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche dazu das UNHCR-Arbeitspapier von Hathaway/Foster, Internal Protection/Relocation/Flight Alternative as an Aspect of Refugee Status Determination (2001), 49).