Verwaltungsgerichtshof
28.09.2004
2001/18/0246
GRS wie 98/18/0245 E 5. April 2002 RS 2
(Hier: Dem inländischen Aufenthalt im Zeitraum von 1985 bis 1995 folgte ein mehrjähriger Aufenthalt in Indien (von 1995 bis 1998).)
Wird in einem Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein für eineinhalb Jahre unterbrochener Aufenthalt des Fremden erst unmittelbar vor der Erlassung des Aufenthaltsverbots fortgesetzt, so ist daraus ein deutlich geringeres Integrationsausmaß abzuleiten als aus einem durchgehenden Aufenthalt des Fremden (Hinweis E 14. März 2000, 99/18/0451).