Verwaltungsgerichtshof
03.11.2004
2001/18/0129
Ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, so ist sie nicht gehalten, weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende Behauptungen nicht aufgestellt werden - unter den gegebenen Umständen (Hilfsarbeiten auf einer Baustelle) ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte (Hinweis E 20.11.2002, 2000/08/0021).