Verwaltungsgerichtshof
18.03.2002
2001/17/0196
Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz legcit (Hinweis B 30. September 1993, 92/17/0223; B 22. Februar 1991, 90/17/0181)).