Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2002

Geschäftszahl

2001/17/0159

Rechtssatz

Für die Inanspruchnahme des Vertreters zur Haftung ist eine rechtskräftige Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Hauptschuldner nicht erforderlich.