Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2001

Geschäftszahl

2001/17/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0038 E 19. März 2001 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden. Stellt vorliegendenfalls aber der Spruch des Bescheides des Gemeinderates für die Beendigung der Aussetzung eines bestimmten Verfahrens ausdrücklich auf das Vorliegen der Rechtskraft eines anderen Verfahrens ab, so erlaubt die abweichende Begründung keine Auslegung dahingehend, dass die Aussetzungswirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen sollte.