Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Geschäftszahl

2001/16/0591

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt die Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, GebG voraus, dass die für die Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände aus der Urkunde nicht eindeutig zu entnehmen sind. Paragraph 17, Absatz 2, legcit greift in jenen Fällen ein, in denen die Urkunde verschiedene Deutungen zulässt. Insbesondere dann, wenn in einer Berufung vorgebracht wird, dass der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, ist der Partei Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben.