Verwaltungsgerichtshof
29.11.2001
2001/16/0489
Der Tatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG 1987 ist nicht erfüllt, wenn es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt; die Anfechtung eines Vertrages wegen eines dabei unterlaufenen Irrtums ist gerichtlich vorzunehmen.