Die Anwendung des § 1 Abs. 4 GrEStG setzt auch voraus, dass die einzelnen Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen Vertragspartnern stattfinden (Hinweis E 27.5.1999, 98/16/0304 - 0307).Die Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4, GrEStG setzt auch voraus, dass die einzelnen Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen Vertragspartnern stattfinden (Hinweis E 27.5.1999, 98/16/0304 - 0307).