Verwaltungsgerichtshof
21.01.2004
2001/16/0371
Mit dem Ansinnen, es solle bereits eine "Teileinbringlichkeit" als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen, zielt der Beschuldigte in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab, wofür das Gesetz jedoch keinerlei Handhabe bietet.