Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

2001/16/0371

Rechtssatz

Mit dem Ansinnen, es solle bereits eine "Teileinbringlichkeit" als Voraussetzung der Zahlungserleichterung genügen, zielt der Beschuldigte in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab, wofür das Gesetz jedoch keinerlei Handhabe bietet.