Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
2001/16/0338
Im Falle der Anknüpfung der Gebührenschuld an die Ersatzbeurkundung im Sinne des Paragraph 33, TP 8 Absatz 4, GebG kommt abweichend von der generellen Regelung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GebG als Gebührenschuldner nicht der Darlehensgläubiger, sondern (allein) der Darlehensschuldner in Betracht. Dass der Spezialbestimmung des Paragraph 33, TP 8 Absatz 4, GebG der Vorrang gegenüber der generellen Regelung zukommt, steht außer jedem Zweifel. Der Sinn dieser Spezialbestimmung kann dabei auch darin erkannt werden, dass die vom Darlehensschuldner geführten Bücher und Aufzeichnungen die Ersatzurkunde darstellen; es ist daher in diesem Falle der Ersatzbeurkundung der Darlehensschuldner, der in erster Linie imstande ist, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/16/0339