Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
2001/16/0230
GRS wie 92/16/0196 E 27. Juni 1994 RS 2
(hier GrEStG 1955 anzuwenden; Änderungen der Fensteranzahl sind als nicht wesentliche Änderungen eines fertig geplanten Reihenhauses zu betrachten.)
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht nur der Umstand anzusehen, daß der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist; ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluß nehmen kann (Hinweis: Fellner Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu Paragraph 5, GrEStG, 56 römisch zehn).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/16/0231