Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2001/16/0221
GRS wie 91/05/0131 B 24. September 1991 RS 1
Eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0246
2001/16/0248
2001/16/0247