Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2001

Geschäftszahl

2001/16/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0076 B 24. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz legcit (Hinweis B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/16/0246

2001/16/0248

2001/16/0247