Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2001/16/0221
GRS wie 96/17/0076 B 24. Jänner 2000 RS 2
Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gem Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz legcit (Hinweis B 30.9.1993, 92/17/0223; B 22.2.1991, 90/17/0181).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0246
2001/16/0248
2001/16/0247