Verwaltungsgerichtshof
26.04.2001
2001/16/0221
GRS wie 99/16/0079 B 31. März 1999 RS 1
Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist es, in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den VwGH erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Bf ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0246
2001/16/0248
2001/16/0247