Verwaltungsgerichtshof
09.08.2001
2001/16/0206
GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG will (wie auch andere Regelungen des Paragraph 3,) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.