Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
2001/16/0184
Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Das ist aber unter anderem dann nicht der Fall, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben wird, das Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu veräußern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/16/0190