Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2001

Geschäftszahl

2001/16/0016

Rechtssatz

Bedingte Prozesshandlungen (wie hier: "Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EU-widrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer.") sind im Allgemeinen unzulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2574; E 18. Juni 1996, 94/04/0183). Ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, ist nicht zulässig (Hinweis Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, B 2152/97). Wenn der Antragsteller vorbringt, er habe die Bedingung deswegen aufgenommen, weil er klarstellen wollte, dass er die Rückzahlung nicht vor Vorliegen der Entscheidung des EuGH begehre, so übersieht er, dass die einer Prozesserklärung zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe unerheblich sind (Hinweis E 18. Juni 1996, 94/04/0183). Die Unzulässigkeit des bedingten Rückzahlungsantrages stand damit einer Beurteilung dieses Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des EuGH-Urteils vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 entgegen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/16/0059 E 28. Juni 2001