Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Geschäftszahl

2001/15/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0128 E 31. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Erlass betrieblicher Schulden führt, sofern dieser nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht, zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens.